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Folgeschäden an Waren (Gl3005.12)
Lebens- und Genussmittel, nicht
wiederverwendbare Verpackungsmittel aller Art sowie Edelmetalle und Edelsteine zu
Produktionszwecken.
2. Versicherungswert
Als Versicherungswert von WAREN und VORRÄTEN gelten
Rechtsschutz für Gemeinden (RS818.2)
Z FÜR GEMEINDEN
1. Versicherungsschutz wird nur für die auf der Polizze angeführten Rechtsschutzbausteine und gemäß
den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) sowie der
Sicherheitsvorschriften für besondere industrielle und gewerbliche Anlagen (SB95)
hohen Schicht Erde, Schotter oder
Sand bedeckt werden.
4. Bei Antrieb durch Lokomobile muß der Schornstein mit einem in einwandfreiem Zustand
befindlichen Funkenfänger ausgestattet sein.
5. Bei Antrieb
Rechtsschutz Umdeckungsklausel (RS5001.17)
zeitlückenlosem Versicherungsübergang von Vor- auf
Folgeversicherung auf die Wartefrist jener Deckungsbausteine, welche nachweislich beim
Vorversicherer bereits versichert waren und der Vorvertrag länger
Besondere Bedingungen für Busreisen des OÖ Seniorenbundes (SBBR2015)
unmittelbar
angrenzenden Ländern (Deutschland, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Italien,
Liechtenstein, Schweiz) sowie in Kroatien.
Bei abgeschlossener Variante 2 besteht zusätzlich Versicherungsschutz