Laut §102(10) des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967) müssen Lenker auf Fahrten in jedem Kraftfahrzeug – egal ob ein- oder mehrspurig – Verbandszeug mitführen. Gemeint ist damit ein Erste-Hilfe-Kasten, der bei der Wundversorgung zum Einsatz kommt. Der Kasten muss stabil und staubdicht sein und die Materialien vor Verschmutzung schützen.
Wie die Notfall-Apotheke konkret ausgestattet sein muss, ist im Gesetz nicht festgelegt. Experten raten aber den Erste-Hilfe-Koffer nach ÖNORM V5101 für mehrspurige Kfz oder eine Motorrad-Verbandtasche nach ÖNORM 5100 mitzuführen.
Im Gesetz wiederum verpflichtend festgelegt ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Das alles sollte im Erste-Hilfe-Kasten nach ÖNORM 5101 drinnen sein:
- Erste-Hilfe-Anleitung
- Einmalhandschuhe
- Einmalbeatmungsbehelf
- Dreiecktücher, Verbandtuch
- Wundauflagen
- Momentverband
- Elastische Mullbinde
- Spule
- Heftpflaster, Pflasterstrips
- Pflasterschnellverbände
- Rettungsdecke
- Verbandschere
Quelle: ÖAMTC
Tipp: Der Inhalt des Erste-Hilfe-Kastens sollte regelmäßig auf die Haltbarkeit, Vollständigkeit und korrekte Aufbewahrung hin überprüft werden. Zwar können Moped-Lenker wegen einer abgelaufenen Apotheke von der Polizei nicht gestraft werden - wird die Wundversorgung allerdings nicht; wie nach gesetzlicher Vorgabe; staubdicht verpackt aufbewahrt, ist eine Strafe durchaus möglich.
Warnweste und Pannendreieck
Die Mitführpflicht von Warnweste und Pannendreieck trifft laut Kraftfahrzeug-Gesetz lediglich Lenker von mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Moped-Lenker sind damit nicht verpflichtet entsprechende Warneinrichtungen dabeizuhaben.