Was sind Sonderausgaben?
Wer Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. Pensionen bezieht, hat die Möglichkeit freiwillig eine so genannte Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Das macht auch Sinn. Im Normalfall gibt es dabei Geld vom Finanzamt zurück. Dafür ist nicht zuletzt auch der Topf Sonderausgaben verantwortlich. Der berücksichtigt Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall oder Pensionsversicherungen, bestimmten Lebensversicherungen sowie Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder –sanierung. Diese Möglichkeit besteht seit dem 1. Jänner 2016 nur mehr für bereits bestehende Verträge und längstens bis ins Jahr 2020. Das heißt, bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2020 können diese Beiträge letztmalig angesetzt werden.
Versicherungen absetzen - wenn ja, welche?
Grundsätzlich fiel schon bisher nur eine Auswahl an Versicherungsverträgen in die Kategorie Sonderausgaben: Das sind jene für die private Krankenversicherung, Unfallversicherung und Lebensversicherungen. Ab 2021 besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Werden die Prämien als Einmalerlag bezahlt, ist eine Aufteilung auf zehn Jahre möglich. Dafür ist jedoch ein Ansuchen beim jeweiligen Finanzamt notwendig.
Hinweis: Für alle diese Versicherungen erhalten Sie vom jeweiligen Versicherungsunternehmen eine Bestätigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt per Post oder via E-Mail zugestellt.
Achtung: Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung fallen nicht unter die gleiche Kategorie Sonderausgaben. Diese Beiträge können auch nach 2016 in unbegrenzter Höhe angesetzt werden.
Sonderausgaben: Was ist neu ab 01. Jänner 2016?
Schon bisher begrenzte ein jährlicher Höchstbeitrag von 2.920 Euro die Sonderausgaben. Wem ein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zuerkannt wurde, konnte die doppelte Summe von 5.840 Euro in Anspruch nehmen. Dazu kamen bisher weitere 1.460 Euro wer mindestens drei Kinder hatte.
Im Rahmen der Veranlagung wurde bereits zuvor lediglich höchstens ein Viertel des Maximalbetrages berücksichtigt. 2015 waren das im günstigsten Fall 1.825 Euro. Reich wurden Herr und Frau Steuerzahler durch die Veranlagung bzw. ihre Sonderausgaben also nur selten. Die Zeitschrift KONSUMENT stellte das in der Ausgabe 01/2016 anschaulich dar:
Für Einkommen von mehr als 36.400 Euro griff bereits bisher jährlich eine „Einschleifregelung“: Die absetzbaren 25 Prozent der Sonderausgaben verminderten sich gleichmäßig bei steigendendem Einkommen, so dass sich ab einer Einkommenshöhe von 60.000 gar kein absetzbarer Betrag mehr ergab. Dafür wurde vom Finanzamt in diesen Fällen automatisch eine Sonderausgabenpauschale von 60 Euro in Abzug gebracht.
Übergangsregelung: Das Viertel wird kleiner!
Seit Jahresbeginn 2016 gilt eine Übergangsregelung: Neben der Streichung des Kindererhöhungsbetrages sieht sie auch einen niedrigeren Maximalbetrag vor: Statt der bisher gültigen 1.825 Euro werden zwischen 2016 und 2020 Prämienzahlungen für bereits bestehende Versicherungsverträge (siehe oben) nur noch mit höchstens 1.460 Euro berücksichtigt. Versicherungen absetzen, also Prämien für bestimmte Versicherungsverträge, die nach dem 01. Jänner abgeschlossen wurden, steuerlich zu berücksichtigen, ist nicht mehr möglich.