Oberösterreichische Versicherung
Gesundheit & Vorsorge

Kinder - Welchen Gefahren sind sie ausgesetzt?

Kinder sind vielen Gefahren ausgesetzt, da sie Risiken noch nicht abschätzen können. Gefahrenquellen lauern vor allem in den eigenen vier Wänden, sind aber mit einigen Vorsichtsmaßnahmen leicht zu entschärfen. Wenn doch etwas passiert, sind die Haushalts-, private Haftpflicht- oder private Unfallversicherung gefragt.

 

Statistisch gesehen passieren 26 % aller Unfälle von Kindern in den eigenen vier Wänden. Im Schnitt verunglücken hier jeden Tag rund 114 Kinder unter 15 Jahren so schwer, dass sie im Krankenhaus behandelt werden müssen. Laut Kuratorium für Verkehrssicherheit besteht ein besonders hohes Risiko für Verbrennungen und Verbrühungen. Rund 4.100 Kinder unter 15 Jahren verbrennen oder verbrühen sich jedes Jahr in Österreich. Bereits eine verschüttete Tasse heißen Kaffees oder Tees kann die besonders empfindliche Haut von Säuglingen oder Kleinkindern bis zu 30 % verbrühen. Dabei können bereits 10 % Hautverbrennung für kleine Kinder lebensgefährlich sein.

Mit diversen Tools und Tests will das KfV zur Vermeidung von Unfällen beitragen und stellt dafür viele Informationen und Sicherheitstipps online zur Verfügung.

Gefahren nach Altersstufen der Kinder

Ab dem 3. Monat besteht für Kleinkinder die Gefahr des Erstickens, da etwas über den Kopf gezogen oder kleine Gegenstände verschluckt/eingeatmet werden können. Mit zunehmender Mobilität wächst die Gefahr von Stürzen, z. B. vom Wickeltisch, da Kinder allein durchs Herumstrampeln (ab dem 5. Monat) ihre Position verändern können. Ab dem 12. Monat, wenn Kinder freihändig stehen können und die ersten eignen Schritte machen, werden Treppen und Fensterbänke u. U. zu gefährlichen Orten.

Bei älteren Kindern kommen Risiken bei Sport- und Freizeitunfällen oder etwa beim Umgang mit neuen Medien, Internet-Tauschbörsen und sozialen Netzwerken hinzu.

Eine Sonderausgabe der Zeitschrift Konsument („Sicher groß werden“, 11a/2015) beschäftigt sich ausführlich mit Gefahren für Kinder und der Schadenverhütung. Stiegengitter für Treppen montieren, Schubladen fixieren, Glassplitter durch Schutzfolien vermeiden, frei liegende Kabel vermeiden, Kanten abdecken oder Griffe von Kochgefäßen zur Wand drehen sind nur einige Tipps aus dieser Sonderausgabe.

Besondere Vorsicht ist rund ums Wasser angesagt

Hinter Straßenverkehrsunfällen ist Ertrinken die zweithäufigste Unfallart mit Todesursache bei Kindern. Vor allem Swimmingpools, Teiche  oder Biotope muss man daher besonders sichern.  Kleinkinder nie unbeaufsichtigt in ihre Nähe lassen!

Wer haftet, wenn etwas passiert?

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten, da das Alter des Kindes, die Einsichtsfähigkeit und die konkrete Situation eine wichtige Rolle spielen. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) wird Folgendes festgehalten:

„Deliktsunfähige Personen, das sind Unmündige (Minderjährige bis zum 14. Lebensjahr) und Geisteskranke, haften grundsätzlich nicht für den von Ihnen verursachten Schaden, da sie nicht die nötige Einsicht haben und ihnen daher kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Verursachen deliktsunfähige Personen einen Schaden, haftet gemäß § 1309 ABGB derjenige, der schuldhaft die nötige Obsorge unterlassen hat wodurch der Schaden verursacht wurde. Es gibt sowohl gesetzliche als auch vertragliche Aufsichts- und Obsorgepflichten, z. B. in Kindergärten, Privatschulden oder Internaten."

In welchen Fällen zahlt die Versicherung?

Grundsätzlich ist im Rahmen einer Haushaltsversicherung der Wohnungsinhalt versichert, im Rahmen der privaten Haftpflicht die gesetzlichen Schadenersatzverpflichtungen aus den Gefahren des täglichen Lebens und im Rahmen der privaten Unfallversicherung Sport- oder Freizeitunfälle und daraus entstehende Kosten, z. B. für Bergung oder Heilbehelfe. In der Regel sind minderjährige im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder im Rahmen einer Haushalts- bzw. privaten Haftpflichtversicherung bei ihren Eltern mitversichert. Je nach Anbieter bleibt der Versicherungsschutz der Kinder bis zum 25. Lebensjahr erhalten, wenn sie noch im gemeinsamen Haushalt leben und über kein eigenes Einkommen verfügen.

Bei der privaten Unfallversicherung ist auf einen Familientarif zu achten, wenn die Kinder mitversichert sein sollen, denn eine Mitversicherung bei den Eltern ist nicht automatisch gegeben. Auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt ein Kind erst mit Eintritt in das letzte Kindergartenjahr der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Schutz besteht allerdings nur für die Dauer des Besuchs des Kindergartens bzw. der Schule sowie grundsätzlich während des Weges zum Kindergarten bzw. zur Schule sowie nach Hause.

Schäden bei direkten Verwandten sind nicht automatisch gedeckt

Schwierig wird es bei Schäden, die minderjährige Kinder bei direkten Verwandten (z. B. Großeltern) anrichten, da es keine einheitliche Regelung in der Versicherungsbranche gibt und Ausschlüsse bestehen können. Hier empfiehlt sich die Prüfung des jeweiligen Versicherungsvertrages bzw. die Beratung durch den Versicherungsfachmann.

Redaktion Keine Sorgen Blog / Autor: Heike Peuser

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