Ein Anhänger für das eigene Fahrzeug - eine nützliche Sache
Jeder mit eigenem Garten weiß, dass für den Transport großer Geräte für die Gartenarbeit oder bei der Entsorgung von Grünschnitt, Ästen und dergleichen, ein eigener Kfz-Anhänger von großem Vorteil ist. Vor dem Kauf eines Anhängers gilt es aber abzuklären, ob Sie am gewünschten Zugfahrzeug eine Anhängekupplung haben und für welche Lasten Ihr Kfz geeignet ist. Sollte keine Anhängekupplung vorhanden sein, kann diese in einer Fachwerkstätte nachgerüstet werden. Nach dem Einbau bedarf es einer Eintragung in den Fahrzeugpapieren (Typenschein und Zulassung).
Versicherungspflicht für Kfz-Anhänger und Haftung bei einem Unfall
Für den Verkehr zugelassene Kfz-Anhänger müssen über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügen. Eine Anhänger-Haftpflichtversicherung deckt nur jene Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kfz zusammenhängen. Beispielsweise bei Be- oder Entladung des Anhängers oder wenn sich der Anhänger selbständig macht und einen Schaden verursacht. Andere Schadensfälle sind über die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges abzuwickeln.
Welchen Umfang hat die Lenkerberechtigung der Klasse B, BE oder Code 96
Einen guten Überblick über alle Führerscheinklassen in Kombination mit Anhängern gibt die Homepage von www.help.gv.at und der §2 des Führerscheingesetzes. Zu berücksichtigen ist bei den Anhängern nicht nur das höchst zulässige Gesamtgewicht, sondern auch die Art der Ausführung des Anhängers und die Anhängerlast. Beispielsweise muss bei leichten Anhängern ohne Bremsanlage das um 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeuges das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers betragen. KFG §104 (2)c
Mit einem Führerschein der Klasse B sind bei schweren Anhängern die gebremste Anhängelast des Zugfahrzeuges und das Gesamtgewicht von 3.500 kg zu berücksichtigen. Des Weiteren darf das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht überschritten werden. Im Detail werden hier Anhänger und Führerscheinkombinationen mit der Klasse B beschrieben.
- Klasse B (max. 3.500 kg höchst zul. Gesamtgewicht):
Mit einem Zugfahrzeug ist das Ziehen von leichten und normalen Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt, erlaubt.
- Code 96 (max. 4.250 kg höchst zul. Gesamtgewicht):
Bei Absolvierung einer theoretischen und praktischen Ausbildung (ohne Prüfung) im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten kann im Führerschein ein Code 96 vermerkt werden, der das Ziehen eines schweren Anhängers von einer höchst zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg und einer höchsten zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination bis zu 4.250 kg erlaubt.
- Klasse BE (max. 7.000 kg höchst zul. Gesamtgewicht):
Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, darf mit einem Zugfahrzeug ein Anhänger / Sattelanhänger mit jeweils einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg bewegt werden.
Gewichtsangaben auch bei privaten Anhängern notwendig
Ein Keine Sorgen Blog-Leser stellte uns die Frage, ob ein Schild mit Gewichtsangaben auch bei privaten, nicht gewerblich genutzten Kfz-Anhänger notwendig ist und wenn ja, wo man dieses anbringen muss.
Ja - es muss ein Schild mit Gewichtsangaben auch bei einem privaten, nicht gewerblich genutzten Kfz-Anhänger angebracht werden und zwar vollständig sichtbar an der rechten Außenseite. Der diesbezügliche Absatz steht im Kraftfahrgesetz, § 27 Fahrgestellnummer, Motornummer und Aufschriften - Punkt 2:
"(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden."
Nähere Informationen dazu im vollständigen Gesetzestext:
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011384&Artikel=&Paragraf=27&Anlage=&Uebergangsrecht=
Redaktion Keine Sorgen Blog / Autor: Mag. Christoph Gierlinger