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Kfz-Steuer: Was ändert sich 2020?

Der CO2-Ausstoß eines Fahrzeugs soll künftig mehr Gewicht bei der Besteuerung haben. Für die Normverbrauchsabgabe (NoVA) gilt das bereits seit 1. Jänner. Am 1. Oktober wird auch die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Neuwagen umgestellt. Dabei ergeben sich ein paar Neuerungen. Wir haben uns das genauer angesehen.

Die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs unterliegt in Österreich der NoVA. Mit der Mineralölsteuer, die auf den Treibstoff eingehoben wird, wird der Betrieb besteuert. Schließlich wird auch auf den Besitz eines Fahrzeugs eine Abgabe fällig, die motorbezogene Versicherungssteuer. Diese wird gemeinsam mit der Haftpflichtversicherungsprämie vom jeweiligen Versicherungsunternehmen eingehoben und an das Finanzamt abgeführt. Ab 1. Oktober kommt eine neue Berechnungsmethode zur Anwendung. Grundlage ist nicht mehr nur die Leistung des Motors, sondern auch das Ausmaß der so genannten „kombinierten CO2-Emissionen“. Ermittelt werden die notwendigen Werte in einem eigenen Testverfahren. Das gilt auch für Motorräder und andere Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen.

Wie wird die Steuer ab 1.10. berechnet?

Ab dem 1. Oktober wird die Steuer für Pkw und Kombi mit Erstzulassung ab 1. Oktober so berechnet: 

  • Für die ersten 65 Kilowatt Leistung
 > EUR 0,--
  • für die darüber hinausgehenden Kilowatt 
 > EUR 0,72

dazu kommen für

  • die ersten 115 CO2 g/km   
> EUR 0,--
  • die darüber hinausgehenden CO2 g/km
> EUR 0,72

Was heißt das konkret?

In einem konkreten Beispiel setzt sich die Steuer so zusammen:

BMW 520d xDrive
Leistung: 140 kW (190 PS) CO2-Emission: 141 g/km (Angaben lt. Hersteller)

Für die Leistung: 140 – 65 = 75 x 0,72 = EUR 54,--
Für die Emission: 141 – 115 = 26 x 0,72  = EUR 18,72
  Summe: = EUR 72,72
  jährlich = EUR 872,64

Und noch ein zweites:

Porsche 911 4S
Leistung: 331 kW (450 PS) CO2-Emission: 250 g/km

Für die Leistung: 331 – 65 = 266 x 0,72 = EUR 191,52
Für die Emission: 250 – 115 = 135 x 0,72 = EUR 97,20
  Summe:  = EUR 288,72
  jährlich = EUR 3.464,64

Zur einfacheren Berechnung haben wir einen Kfz-Steuerrechner ins Netz gestellt. Mit ein paar wenigen Daten kann die künftig zu entrichtende Steuer ganz einfach berechnet werden. 

Wo liegt der Unterschied zur bisherigen Berechnung:

Bisher galt folgender Schlüssel:

  • Für die ersten 24 Kilowatt
> EUR 0,--
  • für die weiteren 66 Kilowatt 
> EUR 0,62
  • für die weiteren 20 Kilowatt
> EUR 0,66 und
  • die restlichen Kilowatt
> EUR 0,75

Mit den Daten aus dem ersten Beispiel stellt sich das so dar:

  • 24 kW 
= EUR 0,--
  • 66 kW x 0,62
= EUR 40,92
  • 20 kW x 0,66
= EUR 13,20
  • 140 – 24 – 66 – 20 = 30 x 0,75
= EUR 22,50
Summe  = EUR 76,62

Dazu kommen Unterjährigkeitszuschläge bei monatlicher (10%), viertel-jährlicher (8%) oder halbjährlicher (6%) Zahlweise:

Basis

Monate

Zuschlag

gesamt

Jahresbetrag

Mehrkosten

76,62

12

---

919,44

919,44

---

76,62

6

6 %

487,40

974,61

55,17

76,62

3

8 %

248,25

993,00

73,55

76,62

1

10 %

84,28

1011,38

91,94

Diese Zuschläge entfallen für Zulassungen ab 1. Oktober. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum zugelassen wurden, empfehlen wir gleichermaßen eine jährliche Zahlweise. Durch die Zuschläge kann sich die Steuer deutlich verteuern (siehe Tabelle).

Fazit

Um die Besteuerung niedrig zu halten, ist also auf niedrige CO2-Emissionen zu achten – und damit auch auf einen niedrigeren Kraftstoffverbrauch. Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß werden künftig nicht nur in der Anschaffung (NoVA) sondern auch in der Erhaltung deutlich teurer werden. Dazu kommt, dass beginnend mit 1. Jänner 2021 eine jährliche Verschärfung der motorbezogenen Versicherungssteuer beschlossen ist. Diese Regelung gilt für alle Neufahrzeuge, die ab 1. Oktober zugelassen werden. Gebrauchtwagen, die bereits vorher zugelassen wurden, sind davon nicht betroffen. Selbst wenn die bisherige Steuer mit neuer Berechnung niedriger wäre, hat eine Abmeldung und Neuanmeldung ab 1. Oktober 2020 keine Auswirkung. In diesem Fall gilt weiter die alte Berechnung. 

Stichwort Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer darf nicht mit der allgemeinen Versicherungssteuer verwechselt werden. Wie das Wort „motorbezogen“ andeutet, zielt erstere nur auf Fahrzeuge ab. Die allgemeine Versicherungssteuer wird für jeden Versicherungsvertrag fällig und beträgt in der Kfz-Haftpflichtversicherung 11 Prozent der Versicherungsprämie. Somit ist sie auch von der jeweiligen Malusstufe abhängig.

Apropos Versicherungsprämie

Die Prämien für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken. Im Vergleich zur übrigen Kostenentwicklung ist die Kfz-Versicherung um mehr als 20 Prozent billiger als noch vor 15 Jahren. Das hängt mit dem Sinken der Unfallhäufigkeit zusammen. Auch Sicherheitssysteme in den Fahrzeugen wirken sich positiv aus. Gleichzeitig sind Neufahrzeuge und Reparaturen aber deutlich teurer geworden. Für den Konsument ergibt sich dennoch ein verzerrtes Bild: Während die durchschnittliche Prämie stetig sinkt, sorgt der in der Vorschreibung enthaltene Steueranteil für den Eindruck, dass sich die Prämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung kontinuierlich verteuern würde.