Ursachen für Verkehrsunfälle
Das Bundesministerium für Inneres (BMI) gliedert in ihrer Jahresstatistik die Unfallursachen in 12 Kategorien, wie im nachstehenden Diagramm dargestellt. Ursachen unter 4 Prozent wurden in der Rubrik Sonstiges zusammengefasst. (Übermüdung, Alkohol, Herz-/Kreislaufversagen/akute Erkrankungen, Missachtung von Geboten/Verboten, Hindernisse auf der Fahrbahn, technische Defekte und mangelnder Sicherheitsabstand).
Die Nutzung des Handys findet sich in der größten Kategorie „Unachtsamkeit und Ablenkung“ wieder. In der aktuellen 32. KFG (Kraftfahrgesetz)-Novelle laut Bundesgesetzblatt, kundgemacht am 08.06.2016, wurde nun ausdrücklich folgendes klargestellt: „Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten.“ § 102 Abs. 3 Kraftfahrgesetz.
Telefonieren nur mit Freisprecheinrichtung
Telefonieren während des Fahrens ist damit nur mit entsprechender Freisprecheinrichtung möglich. Welche Anforderungen diese Freisprecheinrichtungen erfüllen müssen, sowie wie diese im Fahrzeug integriert sein müssen, dazu gibt es auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie nähere Informationen: Handy am Steuer - Q&A. So ist zum Beispiel für die Verwendung des Handys als Navigationssystem auch die Befestigung im Auto vorgeschrieben.
Im Gesetzestext wie auch hier ist nachzulesen, dass die Verwendung des Handys während der Fahrt für jegliche andere Dinge außer dem Telefonieren mit Freisprecheinrichtung oder Navigationssystem verboten ist. Soziale Netzwerke, Emails, Pokemon GO sind damit während des Fahrens tabu!
Verstöße werden mit 50,- EUR Organmandat geahndet und bei einer Anzeige kann sich dieser Betrag bis auf 72,- EUR erhöhen. Laut Angaben des Verkehrsclubs Österreich reagiert ein Fahrzeuglenker, der mit dem Handy am Ohr telefoniert, vergleichbar langsam wie ein Alko-Lenker mit 0,8 Promille. Diese Erkenntnis dürfte möglicherweise auch Hintergrund für die Klarstellung im Kraftfahrgesetz gewesen sein.
Inwieweit diese Gesetzesnovelle in den Obliegenheiten und einer etwaigen Leistungsfreiheit der Versicherungsunternehmen erfasst wird, bleibt abzuwarten. Aktuell findet sich die Novelle 08.06.2016 noch nicht im Bedingungswerk (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) der Versicherer.
Im Einzelfall kann jedoch durchaus die Verwendung eines Handys gepaart mit weiteren gefahrerhöhenden Umständen (z.B. gleichzeitig überhöhte Geschwindigkeit, kurvige Straße, Überholvorgang,… ) in der Kaskoversicherung zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit und damit unter Umständen zu einer Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers führen.
Generell gilt für den Fahrzeuglenker
Lassen Sie sich nicht ablenken, passen Sie Ihre Geschwindigkeit an und überholen sie außerdem nicht unüberlegt. Halten Sie sich die Hauptunfallursachen vor Augen und betrachten Sie ihren eigenen Fahrstil. Auf die meisten Gefahrenquellen kann selbst Einfluss genommen werden, um das Risiko eines tödlichen Unfalls zu vermeiden.